Wenn der Flug nicht startet, startet dein Anspruch – Fluggastrechte verständlich erklärt

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Lesedauer: 3 Minuten

Fluggastrechte in der Europäischen Union sind klar geregelt durch die EU-Verordnung Nr. 261/2004, die Passagieren Schutz bei Nichtbeförderung, Flugverspätungen und Annullierungen bietet. Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge mit einer EU-Fluggesellschaft, die in der EU landen.

Passagiere haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug ausfällt oder sich erheblich verspätet. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob das Ticket direkt bei der Airline oder über einen Vermittler gebucht wurde. Wesentliche Kriterien sind die Dauer der Verspätung am Zielort, die Entfernung der Flugstrecke sowie der Grund der Störung.

Wann entsteht ein Anspruch auf Entschädigung?

Ein Entschädigungsanspruch kann bestehen, wenn:

  • Der Flug mindestens drei Stunden verspätet ankommt.
  • Der Flug annulliert wurde und die Passagiere nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden.
  • Der Boarding verweigert wurde, z. B. wegen Überbuchung.

In diesen Fällen kann eine pauschale Entschädigung zwischen 250 € und 600 € verlangt werden – abhängig von der Flugstrecke:

  • Bis 1.500 km: 250 €
  • Innerhalb der EU über 1.500 km oder zwischen 1.500 und 3.500 km: 400 €
  • Mehr als 3.500 km (außerhalb der EU): 600 €

Die Auszahlung erfolgt unabhängig vom Ticketpreis. Entscheidend ist, dass die Airline nicht nachweisen kann, dass „außergewöhnliche Umstände“ vorlagen – etwa bei starkem Unwetter oder Streiks der Flugsicherung.

Zahlreiche Dienstleister wie AirHelp bieten Unterstützung bei der Durchsetzung dieser Fluggastrechte an, wenn Passagiere die Entschädigung nicht direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen können oder wollen. Die Inanspruchnahme solcher Dienste kann hilfreich sein, insbesondere wenn die Airline nicht reagiert oder sich weigert zu zahlen.

Welche Rechte bestehen zusätzlich zur Entschädigung?

Unabhängig von der finanziellen Entschädigung stehen Passagieren bei Flugstörungen auch Betreuungsleistungen zu. Diese umfassen:

  • Kostenlose Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Umfang
  • Zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxnachrichten
  • Hotelunterbringung inklusive Transfer, wenn ein Aufenthalt über Nacht notwendig ist

Diese Leistungen müssen direkt am Flughafen bereitgestellt werden, sobald abzusehen ist, dass der Flug deutlich verspätet ist. Die Grenze liegt hier bei:

  • Zwei Stunden Verspätung bei Kurzstreckenflügen
  • Drei Stunden bei Mittelstrecken
  • Vier Stunden bei Langstrecken

Werden diese Leistungen nicht gewährt, können die Kosten im Nachhinein gegen Vorlage von Quittungen bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Ausschlussgründe für Entschädigungen

Es gibt bestimmte Situationen, in denen Fluggesellschaften nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind. Dazu zählen:

  • Außergewöhnliche Umstände, z. B. Naturkatastrophen, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken oder wetterbedingte Probleme
  • Streiks, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen
  • Flugankündigungen, bei denen Passagiere mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden
  • Umbuchungen, die eine rechtzeitige Ankunft am Zielort ermöglichen

Wichtig: Technische Defekte gelten nicht automatisch als außergewöhnliche Umstände – dies wurde bereits mehrfach durch europäische Gerichte bestätigt. Die Beweislast liegt stets bei der Fluggesellschaft.

So setzt man Fluggastrechte durch – Schritt für Schritt

  1. Flugdetails dokumentieren
    Notieren Sie Flugnummer, Datum, Uhrzeit, Strecke und den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt. Machen Sie Screenshots und Fotos von Anzeigetafeln, Tickets und Durchsagen.
  2. Beweise sichern
    Bewahren Sie Bordkarten, Buchungsbestätigungen und Rechnungen für Verpflegung oder Unterkunft auf.
  3. Kontakt zur Fluggesellschaft
    Reichen Sie Ihre Forderung zunächst direkt bei der Airline ein – am besten schriftlich und mit Fristsetzung.
  4. Verweis auf die EU-Verordnung
    Berufen Sie sich klar auf die EU-Verordnung 261/2004 und fordern Sie die entsprechende Entschädigung ein.
  5. Einschaltung eines Dienstleisters oder Schlichtungsstelle
    Reagiert die Airline nicht oder lehnt Ihre Forderung ab, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder einen spezialisierten Dienstleister wenden.

Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung – Beispiele aus der Praxis

Einige typische Fälle veranschaulichen, wann ein Anspruch besteht:

  • Flug von Berlin nach Paris (900 km): Verspätung von über 3 Stunden → 250 € Entschädigung
  • Langstreckenflug Frankfurt – New York (6.200 km): Flug wird 8 Stunden verspätet durchgeführt → 600 € Entschädigung
  • Überbuchter Flug von München nach Madrid: Boarding verweigert trotz rechtzeitigem Erscheinen → 400 € Entschädigung

In allen Fällen besteht zusätzlich Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls Übernachtung.

Verjährung von Ansprüchen – nicht zu lange warten

In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte. Wer also beispielsweise im März 2022 einen Flug hatte, kann bis zum 31.12.2025 eine Entschädigung geltend machen.

Je länger man wartet, desto schwieriger kann die Beweislage werden. Daher empfiehlt sich eine zeitnahe Geltendmachung, um alle rechtlichen Möglichkeiten zu wahren.

Was tun bei ablehnender Haltung der Airline?

Viele Fluggesellschaften reagieren zunächst mit standardisierten Ablehnungsschreiben. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Sie können:

  • Hartnäckig bleiben und erneut fordern
  • Verbraucherschlichtungsstellen einschalten
  • Rechtsanwalt oder Dienstleister beauftragen

Ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage vor dem Amtsgericht ist ebenfalls möglich. Gerade bei höheren Entschädigungsbeträgen kann sich der Aufwand lohnen.

Fazit: Wissen schützt vor dem Verlust berechtigter Ansprüche

Fluggäste verfügen über klar definierte Rechte, die ihnen rechtliche Sicherheit und finanzielle Entschädigung garantieren – sofern sie wissen, wie diese geltend gemacht werden können. Eine gründliche Dokumentation, frühzeitige Kontaktaufnahme zur Fluggesellschaft und ggf. die Einschaltung spezialisierter Dienstleister oder Schlichtungsstellen führen oft zum Erfolg.

Wer seine Rechte kennt, fliegt besser – auch bei Problemen.

Benjamin Krischbeck
Benjamin Krischbeckhttps://7trends.de
Benjamin Krischbeck, Jahrgang 1977, lebt mit seiner Familie in Augsburg. Als freier Journalist schrieb er bereits für die Frankfurter Allgemeine Zeitung, taz – die tageszeitung, Berliner Zeitung, Spiegel Online und die Süddeutsche Zeitung. Der studierte Wirtschaftsjurist liebt ortsunabhängiges Arbeiten. Mit seinem Laptop und Coco (Zwergpinscher) ist er die Hälfte des Jahres auf Reisen.

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